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BuenaVista Guide Berlin
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Conditions of travel BuenaVista Guide Berlin

Sehr geehrter Gast,

vielen Dank für Ihr Interesse an den Angeboten von BuenaVista Guide Berlin. Wir bieten neben klassischen Führungen zu verschiedenen Themen und für unterschiedliche Zielgruppen auch Ganztagsprogramme an.

Zu einem optimalen Reiseablauf tragen klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden allgemeinen Reisebedingungen treffen. Diese ergänzen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 651 a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (Teilnehmer) und uns – der Firma BuenaVista Guide Berlin (Veranstalter) – zustande kommenden Vertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax oder Email erfolgen kann, bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Reisenden vorliegen, verbindlich an.

1.2 Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung des Veranstalters an den Teilnehmer, bzw. den Reisevermittler oder Gruppenauftraggeber zustande, die bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss in schriftlicher Ausfertigung übermittelt wird.

1.3 Der anmeldende Teilnehmer (Gruppenauftraggeber) haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Teilnehmer aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

1.4 Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Teilnehmers. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Teilnehmers rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter Reisebedingungen vom Veranstalter entgegenzunehmen und diese als Vertragsinhalt anzuerkennen. Der Teilnehmer kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber dem Veranstalter widerrufen.

2. Anzahlung und Restzahlung

2.1 Mit Vertragsschluss -und bei Pauschalreiseverträgen erst nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist vom Teilnehmer an den Veranstalter eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20 % des Reisepreises. Vorauszahlungspflichten, die ein Gruppenauftraggeber als eigene übernommen hat, bleiben davon unberührt.

2.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 7 Tage vor Reisebeginn fällig. Die Zahlung erfolgt auf das Konto des Veranstalters:

Jochen Wiesenberg
GLS BANK
IBAN: DE44 4306 0967 1112 6717 00
BIC: GENODEM1GLS

Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs beim Veranstalter.

2.4 Die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines entfällt, wenn
a) der gesamte Reisepreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erst zum Reiseende zahlungsfällig wird und die Reiseleistungen keinen Transport vom oder zum Reiseort umfassen
b) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- pro Teilnehmer nicht übersteigt.

3. Leistungsänderungen / Umbuchungen

3.1 Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Reise- oder Gruppenreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer, bzw. den Gruppenaufraggeber über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Veranstalter dem Teilnehmer einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

3.2 Die Benennung von Ersatzteilnehmer ist grundsätzlich möglich, sofern auch der Ersatzteilnehmer die unter Ziffer 8 genannten Voraussetzungen erfüllt.

4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

4.1 Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Der Veranstalter bezahlt an den Teilnehmer jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Veranstalter zurückerstattet worden sind.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

5.1 Der Veranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Einen Ausschluss des Teilnehmers ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn nach Einschätzung des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen Anzeichen für eine eingeschränkte Tauglichkeit für die gesamte Reise oder einzelne Reiseleistungen (z.B. durch Alkohol-, Rauschmittelgenuss, gesundheitliche Beeinträchtigungen) vorliegen oder der Reisende gegen ausdrückliche Weisungen des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen verstößt.

Spricht der Veranstalter die Kündigung gegenüber dem Teilnehmer aus, so behält er dennoch den Anspruch auf den Gesamtpreis; der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der dem Veranstalter eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte des Veranstalters wahrzunehmen.

6. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchung

6.1 Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter, die schriftlich unter Angabe des Namens bzw. bei Gruppen des Gruppenauftraggebers und des bestätigten Reisetermins erklärt werden soll, vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang beim Veranstalter. Das gilt auch bei Rücktrittserklärungen des Teilnehmers gegenüber dem Gruppenauftraggeber.

6.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer, stehen dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen vom Reisepreis pro Person zu:

  • bis 45. Tag vor Reisebeginn: 10 % des Gesamtreisepreises
  • bis 30. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Gesamtreisepreises
  • bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Gesamtreisepreises
  • bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Gesamtreisepreises
  • bis 8. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Gesamtreisepreises
  • bis 4. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Gesamtreisepreises
  • ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Gesamtreisepreises

als Ersatzanspruch gefordert. Konzertkarten sind regelmäßig nicht rückgabefähig. Bei Konzertreisen gelten die in der jeweiligen Reiseausschreibung dargestellten Bedingungen.

6.3 Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass dem Veranstalter tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

6.4 Dem Teilnehmer wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.

7. Allgemeine Obliegenheiten und Kündigung des Teilnehmers, Ausschlussfrist

7.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem Veranstalter dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel und sonstige Umstände unverzüglich der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

7.2 Ist durch den Veranstalter keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung!), so ist der Reisende verpflichtet, dem Veranstalter direkt unter den am Ende dieser Reisebedingungen abgedruckten Kontaktdaten unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.

7.3 Reiseleiter oder Gruppenverantwortliche sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Teilnehmers im Namen des Veranstalters anzuerkennen.

7.4 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

7.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter bzw. seine Erfüllungsgehilfen eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

7.6 Der Teilnehmer ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter den unten angegebenen Kontaktdaten erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die fristgemäße Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.

8. Besondere Pflichten des Teilnehmers bei Touren von BuenaVista Guide Berlin

8.1 Der Teilnehmer hat bei Reiseleistungen, bei denen es sich um Führungen handelt keinen Anspruch auf einen bestimmten Ablauf. Insbesondere behält sich der Veranstalter das Recht vor, unter Maßgabe der Voraussetzungen aus Ziffer 3.1 Führungen auf Grund äußerer Umstände (Demonstrationen, Großveranstaltungen, Sperrungen usw.) zu verändern.

8.2 Der Teilnehmer hat alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten.

8.3 Der Teilnehmer ist für zweckmäßige Kleidung in Abhängigkeit von Art und Termin der Veranstaltung selbst verantwortlich.

8.4 Der Teilnehmer sollte vor der Reise, ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates, selbst prüfen, ob die Teilnahme an Freizeitaktivitäten (z.B. Treppensteigen von mehreren 100 Stufen im Rahmen einer Besichtigungen, mehrstündige Führungen zu Fuß, etc.) mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist.

8.5 Sofern für einzelne Reiseleistungen (Führungen, Besichtigungen) bestimmte körperliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, so teilt der Veranstaltern dies dem Teilnehmer oder dem Gruppenauftraggeber rechtzeitig vor Vertragsabschluss mit. Insbesondere sind die Hinweise in der Reiseausschreibung zu beachten.

8.6 Die vereinbarten Uhrzeiten sind bitte einzuhalten. Verspätungen, auch kurzfristige, sollen telefonisch mitgeteilt werden. Sollte durch verspätetes Eintreffen auf Seiten des Teilnehmers ein vereinbarter Programmteil nicht oder nicht mehr vollständig durchgeführt werden können, geht dies zu Lasten des Teilnehmers.

8.7 Bei Verspätung wartet der Gästeführer 15 Minuten am vereinbarten Treffpunkt. Erscheint die Gruppe innerhalb dieses Zeitraums nicht und hat die Verspätung auch nicht angezeigt, gilt dies als Rücktritt des Teilnehmers / der Gruppe vom Vertrag. Der Veranstalter kann die unter Punkt 6 festgesetzten Stornierungskosten in Rechnung stellen.

9. Kündigung wegen höherer Gewalt

Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Reiseleistungen oder die gesamte Reise wegen höherer Gewalt (sehr schlechte Wetterverhältnisse oder Wettervorhersagen, die eine potenzielle Gefährdung darstellen, unvorhergesehene Sicherheitsmängel an Besichtigungsobjekten etc.) unter Maß auch kurzfristig abzusagen.

Er wird in diesem Fall die Möglichkeit der kostenlosen Umbuchung anbieten.

Sollte ein passender Alternativtermin nicht gefunden werden, erstattet der Veranstalter unverzüglich den bereits gezahlten Reisepreis an den Teilnehmer / die Gruppe zurück.

10. Haftung von BuenaVista Guide Berlin

10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Teilnehmers durch den Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist
oder
b) der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11. Verjährung

11.1 Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter, insbesondere gemäß §§ 651 c BGB ff. – ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden, verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise / Führung. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Alle anderen Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung.

12. Gerichtsstand

12.1 Die mit dem Veranstalter geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Sofern der Reisevertrag zwischen dem Veranstalter und einem Unternehmer zustande kommt, wird als Gerichtsstand das für den Geschäftssitz des Veranstalters zuständige Gericht in Berlin vereinbart.

12.2 Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Gast und dem Veranstalter anwendbar sind, etwas anderes zugunsten des Gastes ergibt oder wenn nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Reiseveranstalter: BuenaVista Guide Berlin (Stand November 2010)


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